background image
Steuerberater Raik Mönke Pasewalk

Ihr Partner in allen Steuerfragen

Als Kanzleiinhaber habe ich mehr als 10 Jahre Berufserfahrung als Steuerberater. Mit der Eröffnung meiner Kanzlei im Jahre 2009 bin ich für Sie der Steuerberater vor Ort mit kompetentem und umfassendem Betreuungsangebot in allen Bereichen der Steuerberatung, der Rechnungslegung und der betriebswirtschaftlichen Beratung.

Mandanteninformationen (Vormonat)

Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2017/2018

Bitte lesen Sie im Einzelnen:

Inhalt

Privatbereich
1. Immobilienverwalter und Makler müssen künftig Fortbildung nachweisen
2. Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2018
3. Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Arbeitnehmer sollen Anspruch darauf haben
4. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Weitere Erhöhung kommt
5. Mutterschaftsgeld: Längere Schutzfristen und neue Berechnungsweise
6. Vergabe der Steuerklassen bei Heirat gesetzlich geregelt
7. Kindergeld: Antrag gilt nur noch für 6 Monate rückwirkend
Unternehmer und Freiberufler
1. Lieferscheine: Wegfall der Aufbewahrungspflicht
2. Aufzeichnungspflichten für GWG: Wertgrenze erhöht
3. Lohnsteuer-Anmeldungen: Anhebung der Betragsgrenze bei quartalsweiser Abgabe
4. Lohnsteuerpauschalierung: Erhöhter Grenzwert beim Tageslohn
5. Umsatzsteuer: Für Kleinbetragsrechnungen gilt eine höhere Wertgrenze
6. Änderungen bei der Handwerksordnung: Für mehr Digitalisierung
7. Elektronische Signatur: Das Vertrauensdienstegesetz macht alles einfacher
8. Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt
9. Sachbezugswerte: Die voraussichtlichen Werte für 2018
10. Kassensysteme: Technische Sicherheitsmaßnahmen
11. Kassensysteme: Neue Prüfungsmöglichkeiten für Finanzämter
12. Kassensysteme: Höhere Bußgelder bei Verstößen
13. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht sich
14. Geldwäschegesetz: Was es für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet
15. Auch Steuerberater brauchen ein elektronisches Anwaltspostfach
16. Datenschutz-Grundverordnung: Diese Schritte sollten Steuerberatungskanzleien jetzt einleiten
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Investmentfonds: Besteuerung ändert sich ab 2018 grundlegend
2. Kassensysteme: Kassensicherungsverordnung regelt Detailfragen
3. Rechteüberlassungen: Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken
4. Steuerbefreiung für Wagniskapital erweitert
5. Sanierungsgewinne: Gesetzliche Regelung statt Sanierungserlass
6. Steuerumgehungsbekämpfung: Weniger Bankgeheimnis, mehr Kontenabrufe

Privatbereich

1. Immobilienverwalter und Makler müssen künftig Fortbildung nachweisen

Für Immobilienverwalter werden erstmals eine Zulassungspflicht und weitere Voraussetzungen einge-führt. Auf Immobilienmakler kommt zusätzlich zur bereits bestehenden Zulassungspflicht eine Fortbil-dungspflicht zu.

Das ändert sich
Für gewerbliche Verwalter von Wohnimmobilien wird erstmals eine Erlaubnispflicht eingeführt. Bislang mussten sie die Aufnahme ihrer Tätigkeit lediglich anzeigen. Die Erlaubnispflicht erstreckt sich auf WEG-Verwalter und Mietverwalter von Wohnraum, die das Gesetz unter der Bezeichnung „Wohnimmobilienverwalter“ zusammenfasst. Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist, dass der Verwalter seine Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse sowie den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen kann.
Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler müssen künftig regelmäßige Weiterbildungen nachweisen, und zwar 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren. Verstöße gegen die Fortbildungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet wer-den. Ein Sachkundenachweis ist entgegen ursprünglicher Planungen nicht ins Gesetz mitaufgenommen worden.
Die Fortbildungspflicht gilt auch für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Perso-nen. Für Gewerbetreibende (Makler und Verwalter), die nach gewerberechtlichen Grundsätzen eine juristische oder natürliche Person sein können, reicht es dabei aus, wenn eine angemessene Zahl von vertretungsberechtigten Auf-sichtspersonen die Weiterbildung absolviert.
Außerdem werden Verwalter und Makler verpflichtet, über absolvierte Fortbildungen zu informieren und so Verbrau-chern zu ermöglichen, sich ein eigenes Bild über die fachliche Qualifikation zu machen.
Gewerbetreibende mit staatlich anerkanntem Aus- oder Fortbildungsabschluss wie einem Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt sollen durch die Rechtsverordnung in den ersten 3 Jahren nach Aufnahme ihrer erlaubnispflichti-gen Tätigkeit von der Weiterbildungspflicht befreit werden.

Inkrafttreten
Die Neuregelungen treten 9 Monate nach der Verkündung in Kraft, voraussichtlich am 1.8.2018. Immobilienverwalter haben nach Inkrafttreten der neuen Vorgaben dann nochmals 6 Monate Zeit, um die dann erforderliche Erlaubnis zu beantragen.

2. Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2018

Wie in jedem Jahr werden sich auch 2018 wieder die maßgeblichen Werte der Sozialversicherung er-höhen.

Wie sich die Bruttolöhne und -gehälter im Jahr 2016 entwickelt haben, ist entscheidend für die Herleitung der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2018. Die Veränderungsrate beträgt gegenüber dem Jahr 2015 in den alten Bundesländern 2,33 % und in den neuen Bundesländern 3,11 %. Entsprechend werden die Rechengrößen für 2018 in West und Ost angehoben.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von derzeit 4.350 EUR im Monat (52.200 EUR jährlich) auf 4.425 EUR monatlich (53.100 EUR jährlich). Diese Werte gelten auch für die Pflegeversiche-rung. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Pflegeversicherung gelten bundeseinheitlich.
Die im Versicherungsrecht relevante allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze steigt von 57.600 EUR in diesem Jahr auf 59.400 EUR im Jahr 2018. Die besondere ermäßigte Jahresarbeitsentgeltgrenze für Bestandsfälle der privaten Kran-kenversicherung wird von 52.200 EUR auf 53.100 EUR angehoben.
Die Beitragsbemessungsgrenze West wird im Jahr 2018 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslo-senversicherung auf monatlich 6.500 EUR festgesetzt, jährlich sind dies 78.000 EUR. In der knappschaftlichen Renten-versicherung beträgt sie 96.000 EUR jährlich bzw. 8.000 EUR monatlich.
In den neuen Bundesländern gilt die Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung Ost von monatlich 5.800 EUR bzw. jährlich 69.600 EUR. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind dies 7.150 EUR monatlich bzw. 85.800 EUR jährlich.
Die Bezugsgröße wird im Jahr 2018 in Ost und West angepasst. Dabei ist zu beachten: Die Bezugsgröße West gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit. Im Rechtskreis West steigt die monatliche Bezugsgröße auf 3.045 EUR monatlich bzw. 36.540 EUR jährlich (2017: 2.975 EUR monatlich bzw. 35.700 EUR jährlich). Für den Rechtskreis Ost gilt ein Wert von 2.695 EUR monatlich bzw. 32.340 EUR jährlich (2017: 2.660 EUR monatlich bzw. 31.920 EUR jährlich).
Für gutverdienende Arbeitnehmer wird es aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze 2018 teurer. Der maxi-male Arbeitnehmeranteil ohne Zusatzbeitrag (7,3 %) zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt 323,03 EUR. Auch Arbeitgeber müssen den höheren Beitragszuschuss von maximal 323,03 EUR (7,3 %) zahlen. Der Beitragszuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und der Höchstzuschuss zu einer privaten Kran-kenversicherung sind bundesweit gleich.

3. Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Arbeitnehmer sollen Anspruch darauf haben

Da die gesetzliche Altersrente oftmals nicht ausreichen wird, um den Lebensstandard zu halten, wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz beschlossen. Insbesondere sollen dadurch mehr Arbeitnehmer als bisher Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge erwerben können.

Die Betriebsrente soll vor allem in kleineren und mittleren Unternehmen mehr verbreitet und Geringverdiener mit Zuschüssen unterstützt werden. Dadurch möchte der Gesetzgeber eine deutlich höhere Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung erreichen.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Es wird künftig ein spezifisches Fördermodell für Geringverdiener geben mit sozialrechtlichen Anreizen für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung. Die Mittel aus einer betrieblichen Altersversorgung werden bis zu 200 EUR nicht mehr auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.

Arbeitgeber können künftig keine Garantien mehr zur Höhe der Betriebsrente, sondern nur noch über die gezahlten Beiträge abgeben können (sog. Zielrente). Jedoch werden Arbeitgeber zu einem Zuschuss zur Betriebsrente verpflich-tet, wenn die Arbeitnehmer diese über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss beträgt 15 % des Sparbeitrags der Arbeitnehmer. Parallel dazu spart der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialbeiträge.
Ziel ist, die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung und der Riester-Rente zu vereinfachen und zu optimieren. Dazu ist insbesondere geplant:
• Für die externen Durchführungswege (Pensionskasse, Pensionsfonds bzw. Direktversicherung) wird eine einheitli-che prozentuale Grenze eingeführt. Dazu ist vorgesehen, dass eine Zusammenfassung der steuerfreien Höchstbe-träge in der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu einer einheitlichen Grenze von 8 % der Beitrags-bemessungsgrenze erfolgt. Dies wird die derzeitige Grenze mit 4 % ggf. zuzüglich eines Zuschlags mit 1.800 EUR für Neuzusagen ersetzen. Zudem ist hierfür, ab 2018 unabhängig vom Zeitpunkt der Versorgungszusage, eine Pauschal-besteuerung möglich. Dies jedoch unter Gegenrechnung der pauschal besteuerten Zuwendungen auf den Höchst-betrag, maximal aber um 3 % der Beitragsbemessungsgrenze.
• Ergänzend wird für Abfindungen, die in eine betriebliche Altersversorgung fließen, der bisherige Betrag mit 1.800 EUR durch eine dynamische Grenze i. H. v. 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ersetzt. Auch entfällt die Gegen-rechnung des in den letzten 7 Jahren in Anspruch genommenen steuerfreien Volumens. Bestehen hingegen in der betrieblichen Altersversorgung Lücken, z. B. durch Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr, können die feh-lenden Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden.
• Zusatzbeiträge des Arbeitgebers, die zunächst zur Absicherung der reinen Beitragszusage genutzt und den Arbeit-nehmern nicht unmittelbar gutgeschrieben werden, bleiben bei Leistung des Arbeitgebers an die Versorgungsein-richtung steuerfrei. Als Ausgleich unterliegt die spätere Betriebsrente der nachgelagerten Besteuerung.
• Die Grundzulage bei der Riester-Rente wird angehoben, wovon vor allem Geringverdiener profitieren sollen. Dies bringt eine Erhöhung von 154 EUR auf 175 EUR mit sich.
• Es wurde ein neues steuerliches Förderbetragsmodell geschaffen, das speziell auf Geringverdiener zugeschnitten ist (sog. bAV-Förderbetrag). Ein Arbeitnehmer gilt in diesem Zusammenhang als ein Geringverdiener bis zu einer Lohngrenze von 2.200 EUR monatlich. Spätere Leistungen daraus werden gemäß § 22 Nr. 5 EStG nachgelagert be-steuert. Der Arbeitgeber wird für seine zusätzlichen Beiträge in die externen Durchführungswege mittels eines staatlichen Zuschusses gezielt gefördert, indem er den Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen kann. Geför-dert werden Beiträge von mindestens 240 EUR bis höchstens 480 EUR im Kalenderjahr. Dieser sog. Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 % des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags, also mindestens 72 EUR bis höchstens 144 EUR. Der Zuschuss wird dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt.

Inkrafttreten
Das Gesetz tritt grundsätzlich am 1.1.2018 in Kraft. Lediglich die Änderungen zum Produktinformationsblatt und zu den Informationsfristen vor der Auszahlungsphase gelten bereits rückwirkend zum 1.1.2017. Die Re-gelungen zum Datenabgleichsverfahren treten erst am 1.1.2019 in Kraft, sodass die Sozialhilfeträger für die EDV-technische Umsetzung mehr Zeit haben, aber auch finanzielle Vorsorge treffen können.

4. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Weitere Erhöhung kommt

Wie in den letzten Jahren erhöhen sich auch ab 2018 das Kindergeld, der Kinderfreibetrag, der Grund-freibetrag und mit ihm der Unterhaltshöchstbetrag.

Nach den Vorgaben des Existenzminimumberichts ist eine Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kin-derfreibetrags verfassungsrechtlich geboten. Mit dem Grundfreibetrag sollen auch der Unterhaltshöchstbetrag, der Kinderfreibetrag und das Kindergeld angepasst werden.


Das ändert sich ab 1.1.2018
Der Grundfreibetrag und der Unterhaltshöchstbetrag erhöhen sich

in 2018 von 8.820 EUR um 180 EUR auf 9.000 EUR

Der Kinderfreibetrag erhöht sich
in 2018 von 2.358 EUR um 48 EUR auf 2.394 EUR

Dementsprechend erhöht sich das Kindergeld
in 2018 von 192 EUR um 2 EUR auf 194 EUR für das 1. und 2. Kind
von 198 EUR um 2 EUR auf 200 EUR für das 3. Kind
von 223 EUR um 2 EUR auf 225 EUR ab dem 4. Kind

5. Mutterschaftsgeld: Längere Schutzfristen und neue Berechnungsweise

Durch Änderungen beim Mutterschutzgesetz wird die Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes verlängert. Darüber hinaus harmonisiert der Gesetzgeber die Berechnung des Mutterschaftsgel-des mit dem Mutterschutzlohn.

In den letzten 6 Wochen vor der Entbindung und für 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Frauen nicht mehr be-schäftigt werden (Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz). Für Mütter nach Früh- oder Mehrlingsgeburten verlän-gert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen.
Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn ihnen wegen der Schutzfristen vor und nach einer Geburt kein Arbeitsentgelt gezahlt wird. Zwar orientiert sich das grundsätzlich an dem ausfallenden Arbeitsentgelt, ist jedoch auf maximal 13 EUR täglich begrenzt. Überschreitet das ausgefallene Arbeitsentgelt 13 EUR kalendertäglich, zahlt der Ar-beitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem sonst zustehenden Nettoarbeitsentgelt. Das Mutterschaftsgeld zahlt die gesetzliche Kran-kenkasse der Mutter.

Das ändert sich
Der Zuschuss des Arbeitgebers passt sich an Veränderungen während der Schutzfristen an. Das Mutterschaftsgeld dagegen orientierte sich bisher nur an den letzten 3 Monaten vor dem Schutzfristbeginn. Dieser Unterschied wurde jetzt gesetzlich beseitigt. Ändert sich also die Höhe des Arbeitsentgelts während der Schutzfrist, passt sich auch die Höhe des Mutterschaftsgeldes an. Der Arbeitgeber muss in solchen Fällen zukünftig der Krankenkasse die neue Ar-beitsentgelthöhe übermitteln.
Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auch dann auf 12 Wochen, wenn bei dem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt wird. Die Behinderung muss jedoch vor Ablauf von 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festge-stellt und die Verlängerung von der Mutter bei der Krankenkasse beantragt werden. Betroffene Frauen stellen den Antrag auf verlängerte Auszahlung des Mutterschaftsgeldes direkt bei ihrer zuständigen Krankenkasse. Die Kranken-kasse informiert den Arbeitgeber nur über die Verlängerung der Schutzfrist, nicht aber über den Grund der Verlänge-rung.

Inkrafttreten
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschaftsrechts tritt grundsätzlich zum 1.1.2018 in Kraft. Die Regelun-gen zur verlängerten Mutterschutzfrist gelten bereits seit 30.5.2017.


6. Vergabe der Steuerklassen bei Heirat gesetzlich geregelt

Mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurden weitere Änderungen beschlossen, die mit Steuerumgehung eigentlich nichts zu tun haben, aber kurzfristig umgesetzt werden sollten. Dazu gehört insbesondere der Änderungs-bedarf bei den Steuerklassen.

Hierzu wurden vor allem bereits bestehende Verwaltungsregelungen in gesetzliche Normen gegossen.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Arbeitnehmer erhalten bisher bei der Heirat die Steuerklasse III, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist. Künftig erhalten Arbeitnehmer bei Heirat jeweils die Steuerklasse IV. Dies wird auch gelten, wenn nur einer der Ehe-gatten in einem Arbeitsverhältnis steht. Zudem wird es auch einen einseitig möglichen Antrag auf Steuerklassenwech-sel von III/V zu IV/IV geben.
Arbeitgeber dürfen ab 2018 bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanen-ten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer unbeschränkt einkommen-steuerpflichtig ist, bei der Steuerklasse VI kein Freibetrag zu berücksichtigen ist und die Dauer der Beschäftigung 24 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt.
Das 2-jährige Faktorverfahren wird es ab dem Veranlagungszeitraum 2019 geben.

7. Kindergeld: Antrag gilt nur noch für 6 Monate rückwirkend

Überraschend kam mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz auch noch eine Änderung zum Kindergeld dazu. Eltern müssen sich künftig mit dem Kindergeldantrag beeilen.

Ziel der Regelung ist, Anreize für ein betrügerisches Verhalten zu reduzieren.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Ein Kindergeldantrag kann nur noch für 6 Monate rückwirkend gestellt werden. Bisher war ein Antrag innerhalb der 4-jährigen Festsetzungsverjährung möglich.
Neu ist auch die eine Datenübermittlung durch das Bundeszentralamt für Steuern an die Familienkasse, die ab dem 1.11.2019 angewendet wird. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die von den Meldebehörden eingegange-nen Daten für Kinder mit Kindergeldberechtigung, wenn diese ins Ausland verzogen sind. Damit erhalten die Familien-kassen früher Kenntnis, wenn eine Kindergeldberechtigung entfällt.

Inkrafttreten
Diese Änderung gilt für künftige Kindergeldanträge ab dem 1.1.2018.

Unternehmer und Freiberufler

1. Lieferscheine: Wegfall der Aufbewahrungspflicht

Lieferscheine müssen nicht mehr aufbewahrt werden, wenn eine Rechnung vorliegt.

Das ändert sich ab 1.1.2017
Für zugegangene Lieferscheine endet die Aufbewahrungsfrist künftig bereits mit dem Erhalt der Rechnung.
Gleiches gilt für abgesandte Lieferscheine. Deren Aufbewahrungszeit läuft mit dem Versand der Rechnung ab. Dies gilt ausnahmsweise nicht, wenn Lieferscheine im Einzelfall als Buchungsbelege herangezogen werden.

2. Aufzeichnungspflichten für GWG: Wertgrenze erhöht

Für sofort abgeschriebene geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gibt es eine Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Künftig sind Aufzeichnungen nur noch erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsguts 250 EUR übersteigt. Bisher galt eine Wertgrenze von 150 EUR.
An den Aufzeichnungspflichten selbst ändert sich inhaltlich nichts.

3. Lohnsteuer-Anmeldungen: Anhebung der Betragsgrenze bei quartalsweiser Abgabe

Arbeitnehmer, die quartalsweise eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben müssen, profitieren von der Anhebung der Betragsgrenze. Entlastet wird aber auch die Finanzverwaltung.

Das ändert sich ab 1.1.2017
Lohnsteueranmeldungen waren bisher quartalsweise abzugeben, wenn die abzuführende Lohnsteuer mehr als 1.080 EUR, aber nicht mehr als 4.000 EUR beträgt. Dieser letztgenannte Betrag erhöht sich ab 2017 auf 5.000 EUR.

4. Lohnsteuerpauschalierung: Erhöhter Grenzwert beim Tageslohn

Durch die Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 EUR musste der Grenzwert des Tageslohns für die Lohnsteuerpauschalierung angepasst werden.

Das ändert sich ab 1.1.2017
Für kurzfristig Beschäftigte kam es zu einer Erhöhung der Pauschalierungsgrenze. Anstelle eines durch-schnittlichen Tageslohns i. H. v. 68 EUR wird ab 2017 ein Wert mit 72 EUR gelten.


5. Umsatzsteuer: Für Kleinbetragsrechnungen gilt eine höhere Wertgrenze

Für die Praxis von großer Relevanz ist die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbe-tragsrechnungen.

Das ändert sich ab 1.1.2017
Diese Wertgrenze steigt von 150 EUR auf 250 EUR an.
Diese Anpassung war längst überfällig und ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barum-sätzen von Vorteil, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs.

6. Änderungen bei der Handwerksordnung: Für mehr Digitalisierung

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz beinhaltet auch einige Änderungen der Handwerksordnung, die zusätzliche Impulse für die Digitalisierung im Handwerk bringen sollen.

Das ändert sich ab 6.7.2017
Um Rundschreiben, Veröffentlichungen etc. nicht mehr nur in Papierform versenden zu können, dürfen künftig in der Handwerksrolle auch Webseiten und E-Mail-Kontaktdaten gespeichert werden. Gleichzeitig wird gesetzlich ausge-schlossen, dass die Daten zur Wohnanschrift des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters sowie deren elektronische Kon-taktdaten im Rahmen einer Einzelauskunft übermittelt werden.
Die Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Handwerkskammern in den digitalen Medien wird den bisher übli-chen Veröffentlichungen in Printmedien oder durch Aushänge gleichgestellt.
Durch eine umfangreiche Erweiterung der Anlage D zur Handwerksordnung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zukünftig vermehrt Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit oder Migrationshintergrund tätig sein werden. Deshalb werden vor allem elektronische Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail), private Wohnanschriften, Ge-schlecht und Internetseiten des Handwerksbetriebs mit aufgenommen.

7. Elektronische Signatur: Das Vertrauensdienstegesetz macht alles einfacher

Sobald gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist, sind Probleme in der digitalen Kommunikation vorprogrammiert. Die qualifizierte elektronische Signatur stellt zwar ein Pendant zur handschriftlichen Unterschrift dar, konnte sich in der Praxis jedoch nicht wirklich durchsetzen. Das Vertrauensdienstege-setz soll dies ändern.

Bereits seit Juli 2016 gilt in allen EU-Staaten die „Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt“, kurz eIDAS-VO. Deren Ziel ist es, europaweit einheitliche Regelungen für elektronische Signaturen, die bescheinigte Zustellung elektronischer Dokumente, Zeitstempel oder auch Siegel für juristische Personen durchzusetzen, mit denen digitale Transaktionen innerhalb des EU-Binnenmarktes effektiver durchgeführt werden können als bisher.
Ende Juli ist in Deutschland das Gesetz zur Durchführung der europäischen eIDAS-Verordnung in Kraft getreten. Des-sen Kernstück, das neue Vertrauensdienstegesetz, löst das bisher geltende Signaturgesetz ab.

Das ändert sich
Neben einfachen und fortgeschrittenen Signaturen gibt es die qualifizierte elektronische Signatur (QES), die als einzige dieser Varianten der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt ist.
Die eIDAS-Vorgaben sehen einige wesentliche Vereinfachungen und Verbesserungen vor, die der qualifizierten elekt-ronischen Signatur zum Durchbruch verhelfen sollen:
Zum einen werden sog. elektronische Siegel (Organisationszertifikate) eingeführt. Hiermit können nun auch Unter-nehmen und Behörden sowie andere Organisationen ihre elektronische Korrespondenz mit einer QES versehen. Bis-lang konnten ausschließlich natürliche Personen derartige Zertifikate für eine QES verwenden.
Zum anderen wird durch die Möglichkeit der Fernsignatur die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch ohne spezielle Smartcards und Lesegeräte möglich und erlaubt so beispielsweise die einfache Nutzung per Tablet oder Smartphone. Hierbei müssen sich die Nutzer bei einem Vertrauensdienstanbieter registrieren und können ihren Signaturschlüssel dort speichern. Zum digitalen Signieren von Dokumenten werden diese an den Anbieter übertragen und werden anschließend dort signiert. Dabei werden sichere Verfahren zur Identitätsüberprüfung des Nutzers einge-setzt.
Um derartige Vertrauensdienste anbieten zu können, müssen die Anbieter sich entsprechend zertifizieren.

8. Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt

Nimmt ein Unternehmen künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch und verwertet diese, muss es unter bestimmten Voraussetzungen die Künstlersozialabgabe bezahlen. Immerhin: Der Abga-besatz sinkt im neuen Jahr auf 4,2 %.

Im Jahr 2017 lag der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung bei 4,8 %.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Der Abgabesatz wird deutlich sinken und beträgt nur noch 4,2 %.
Damit geht der Künstlersozialabgabesatz bereits im zweiten Jahr hintereinander zurück und liegt im Jahr 2018 um einen Prozentpunkt niedriger als 2016 (5,2 %).
Vor allem die verstärkte Prüf- und Beratungstätigkeit der Deutschen Rentenversicherung und der Künstlersozialkasse hat dazu geführt, dass in den Jahren 2015 und 2016 rund 50.000 abgabepflichtige Unternehmen neu erfasst wurden.
Darüber hinaus haben sich im selben Zeitraum ca. 17.000 abgabepflichtige Unternehmen bei der Künstlersozialkasse gemeldet. Weil mehr Unternehmen ihrer Abgabepflicht nachkommen, werden alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter spürbar entlastet.

9. Sachbezugswerte: Die voraussichtlichen Werte für 2018

Die Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angeglichen. Jetzt stehen voraussichtlichen Werte für das Jahr 2018 fest.

Für die Sachbezüge im Jahr 2018 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2016 bis Juni 2017 maßgeblich. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist um 2 % gestiegen. Der Verbraucherpreisindex für Unterkunft oder Mieten stieg um 1,3 %.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Der Monatswert für Verpflegung wird auf 246 EUR angehoben. Damit werden für verbilligte oder unentgeltliche Mahl-zeiten
• für ein Frühstück 1,73 EUR
• für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 EUR
angesetzt.
Der Wert für Unterkunft oder Mieten wird voraussichtlich 226 EUR betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre. Kalen-dertäglich beträgt der Wert 7,53 EUR.


Inkrafttreten
Die neuen Sachbezugswerte 2018 können, soweit es keine Änderungen gibt, bereits ab dem ersten Abrechnungsmo-nat des Jahres 2018 angewendet werden, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 1.1.2018 in Kraft treten wird. Sachbezüge sind 2018 in Höhe der neu festgesetzten Werte sowohl steuerpflichtig als auch beitragspflich-tig in der Sozialversicherung.

10. Kassensysteme: Technische Sicherheitsmaßnahmen

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen sollen bisher be-stehende technische Möglichkeiten zur Manipulation z. B. bei elektronischen Kassen verhindert wer-den. Insbesondere soll die Unveränderbarkeit von Daten sichergestellt werden.

Bereits bisher gilt, dass Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränder-bar vorzunehmen sind. Neu ist, dass dies jetzt ausdrücklich im Gesetz verankert ist.

Das ändert sich ab 1.1.2020
Damit gilt eine Einzelaufzeichnungspflicht auch für die Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme. Kasseneinnah-men und Kassenausgaben müssen täglich aufgezeichnet werden. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung entfällt lediglich aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung. Wird jedoch ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwendet, sind die Daten einzeln aufzuzeichnen.
Die Daten müssen auf einem Speichermedium gesichert und verfügbar gehalten werden. Alle elektronischen Auf-zeichnungssysteme und die digitalen Aufzeichnungen sind durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen. Diese Sicherheitseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitli-chen digitalen Schnittstelle bestehen. So kann eine direkte Nachprüfung der einzelnen Geschäftsvorfälle erfolgen, nachträgliche Manipulationen sollen ausgeschlossen sein.
Neu ist eine verpflichtende Belegausgabe. Lediglich bei Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen verkaufen, kann von der generellen Erteilung einer Kassenquittung abgesehen werden. Auf Antrag erteilen die Finanzämter aus Gründen der Praktikabilität und Zumutbarkeit eine Befreiung von der Belegausgabepflicht, die aber widerrufen werden kann.
Ebenfalls neu ist eine Meldepflicht für die eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und zertifizierten tech-nischen Sicherheitseinrichtungen. Wer ein elektronisches Aufzeichnungssystem anschafft oder außer Betrieb nimmt, hat dies innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Bereits vorhandene Systeme sind bis zum 31.1.2020 zu melden.

11. Kassensysteme: Neue Prüfungsmöglichkeiten für Finanzämter

Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen schafft neue Prüfungs-möglichkeiten für die Finanzämter.

Die Steuerkontrolle im Bereich der digitalen Grundaufzeichnungen wird verstärkt. Aufbauend auf den positi-ven Erfahrungen zur Umsatzsteuer bzw. zur Lohnsteuer wird es künftig auch eine sog. Kassen-Nachschau geben. Diese stellt ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Kassen-aufzeichnungen und der ordnungsgemäßen Übernahme der Kassenaufzeichnungen in die Buchführung dar.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen überprüft werden können. Die Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt. Werden dabei Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prü-fungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Nur wenn sich digitale Unterlagen des Steuerpflichtigen bei einem Dritten, z. B. dessen Steuerberater, befinden, wird eine Außenprüfung mit angemessener Frist angekündigt.
Dem Kassenprüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung relevanten sonstigen Organisati-onsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Inkrafttreten
Eine Kassennachschau kann erstmals bereits ab dem Jahr 2018 vorgenommen werden.

12. Kassensysteme: Kassensicherungsverordnung regelt Detailfragen

Die Kassensicherungsverordnung regelt verschiedene Detailfragen zu den neuen Sicherheitsanforde-rungen an elektronische Kassen und soll die Gefahr eines möglichen Steuerbetrugs eindämmen.

Die Verordnung zur Bestimmung enthält insbesondere technische Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr.

Das ändert sich ab 7.10.2017
Die mit dem Kassengesetz deutlich erhöhten Sicherheitsanforderungen für elektronische Kassenaufzeichnungssysteme werden mit der Kassensicherungsverordnung konkretisiert, um den Finanzämtern die Prüfung der digitalen Grundauf-zeichnungen der Steuerpflichtigen zu erleichtern und einen Missbrauch bzw. Betrug zu verhindern.
Die Verordnung regelt z. B.
• welche Aufzeichnungssysteme unter die neue Regelung fallen,
• wann und wie die geforderte Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung zu erfolgen hat und
• in welcher Weise eine Speicherung dieser Grundaufzeichnungen erfolgen muss.

13. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht sich

Für geringwertige Wirtschaftsgüter gelten ab 2018 höhere Schwellenwerte. Auch Arbeitnehmer profitie-ren beim Werbungskostenabzug.

Ab 2018 gilt eine neue Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR. Nichtselbstständig Tätige können Ar-beitsmittel bis zu diesem Betrag sofort bei der Steuererklärung als Werbungskosten absetzen. Ein steuerfreier Arbeit-geberersatz ist jedoch ausgeschlossen.
Bisher konnten Wirtschaftsgüter im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskos-ten abgesetzt werden, wenn deren Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer den Betrag von 410 EUR nicht übersteigen.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Zukünftig ist eine Sofortabschreibung für Anschaffungen bis zu 800 EUR möglich. Die Grenze wird also fast verdoppelt. Weil es sich unverändert um eine Nettogrenze handelt, ergibt sich für den sofortigen Werbungskostenabzug im Jahr der Anschaffung eine Betragsgrenze von 952 EUR (800 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer).
Ein steuerfreier Arbeitgeberersatz für Arbeitsmittel bleibt weiterhin ausgeschlossen. Leistungen des Arbeitgebers, mit denen er Werbungskosten von Mitarbeitern ersetzt, sind steuer- und beitragspflichtig, soweit nicht durch eine aus-drückliche gesetzliche Regelung Steuerfreiheit angeordnet ist. Für Arbeitgeber bieten sich jedoch alternative Gestal-tungsmöglichkeiten, wie die steuerfreie Überlassung betrieblicher Datenverarbeitungsgeräte und die Ausnutzung der 44-EUR-Sachbezugsfreigrenze.


Inkrafttreten
Die neue Wertgrenze findet erstmals bei Wirtschaftsgütern Anwendung, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden und wirkt sich damit frühestens bei der Steuererklärung für 2018 aus.

14. Geldwäschegesetz: Was es für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeu-tet

Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen wegen des neuen Geldwäschegesetzes in Zukunft mit er-weiterten Anforderungen rechnen. Dazu gehören insbesondere Meldepflichten zum Transparenzregis-ter.

Das ändert sich ab 26.6.2017
Wirtschaftlich Berechtigte, die hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgestaltungen tätig sind, müssen an ein sog. Transparenzregister gemeldet werden. Diese Meldepflicht gilt erstmals zum 1.10.2017.
Die wirtschaftlich Berechtigten einer GbR sind von der Meldepflicht nicht betroffen.
Gemeldet werden Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Anschrift und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten.
Weitere Meldepflichten bestehen z. B., wenn
• Vermögensgegenstände mit einer strafbaren Handlung in Zusammenhang stehen, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte.
• Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen.
• der Mandant als Vertragspartner seine Pflichten zur Offenlegung des wirtschaftlich Berechtigten nicht erfüllt.
Darüber hinaus wurde ein internes Whistleblowing-System eingerichtet, das es Mitarbeitern ermöglicht, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften vertraulich zu melden.
Außerdem besteht die Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung relevanter Daten, die zur Überprüfung der Identi-tät benötigt werden.

15. Auch Steuerberater brauchen ein elektronisches Anwaltspostfach

Rechtsanwälte und Notare sind verpflichtet, ab dem 1.1.2018 ein besonderes elektronisches Postfach einzurichten und so eine sichere Übermittlung für die Zustellung elektronischer Dokumente zu ermög-lichen. Für Steuerberater gilt diese Verpflichtung entsprechend.

Zwar besteht für Steuerberater keine Pflicht, den elektronischen Rechtsverkehr für Zustellungen an das Finanzgericht zu nutzen. Deshalb wird es auch ab 2018 zulässig sein, Klagen per Post, per Fax oder mittels EGVP-Postfach mit einer qualifizierten elektronischen Signatur einzureichen.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Steuerberater müssen jedoch einen sicheren Übertragungsweg für Zustellungen seitens des Gerichts einrichten. Ge-setzlich sind nur 4 Übermittlungswege als sicher eingestuft, davon kommt für Steuerberater aber rechtlich nur die De-Mail infrage. Denn einen bundeseinheitlichen Übermittlungsweg gibt es für Steuerberater derzeit nicht.
Das Gleiche gilt für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Auch diese sind ab dem 1.1.2018 verpflichtet, einen sicheren Übermittlungsweg für den Empfang von Gerichtspost zu eröffnen.


16. Datenschutz-Grundverordnung: Diese Schritte sollten Steuerberatungskanz-leien jetzt einleiten

Die Kosten für den Datenschutz in einer Steuerkanzlei werden in Zukunft deutlich steigen. Denn die Anforderungen, die die neue Datenschutz-Grundverordnung an Kanzleien stellt, sind teils erheblich. Auch wenn die Regelungen erst ab Mai 2018 in Kraft treten, muss jetzt schon einiges getan werden.

Bisher kam ein Mitarbeiter einer Steuerberaterkanzlei mit dem Kanzleidatenschutz kaum in Berührung. Nur bei der Aufnahme seiner Tätigkeit wurde er über das Datengeheimnis unterrichtet und auf das Datengeheimnis verpflichtet.

Das ändert sich ab 25.8.2018
Eine Kanzlei muss künftig jederzeit nachweisen können, dass sie über eine funktionierende Datenschutz-Organisation verfügt. Alle Mitarbeiter in einer Steuerberatungskanzlei müssen so geschult sein, dass sie in der Lage sind, ihre Daten-schutzaufgaben zu erfüllen.
Bereits bekannte Datenschutz-Mechanismen werden in Zukunft wesentlich strenger ausgelegt und die Kanzlei sieht sich neuen Anforderungen gegenüber. Das sind insbesondere:
• Die Anforderungen an die Datenschutz-Dokumentation durch die Rechenschaftspflicht erhöhen sich massiv.
• Mit einer Erhebung personenbezogener Daten müssen die Kanzleien die neuen Transparenzpflichten umsetzen und deren Einhaltung im Rahmen von Kontrollen der zuständigen Aufsichtsbehörde nachweisen.
• Im Rahmen der Informationssicherheit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten muss ein Datenschutz-Risikomanagement etabliert sein und die Prinzipien des Privacy by Design und des Privacy by Default eingehalten werden. Des Weiteren ist die Einrichtung eines Verfahrens zur Meldung von Datenschutzvorfällen erforderlich.
• Zu überprüfen sind alle Aufträge mit Dienstleistern, ob diese den neuen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen. Wurden die vorgeschriebenen Verträge bisher nicht geschlossen, so ist dies unbe-dingt nachzuholen. Sollten Vertragspartner nicht in der Lage sein, das erforderliche Datenschutz-Niveau zu erfüllen, muss sich die Kanzlei von diesen trennen.
Bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung drohen existenzbedrohliche Bußgelder von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % vom weltweiten Konzernumsatz.

Die Zeit drängt, bis Mai nächsten Jahres ist es nicht mehr weit und qualifizierte Berater rar gesät. Diese Schritte sollten Steuerberatungskanzleien deshalb jetzt einleiten. Sie müssen
• sich mit den neuen Datenschutzregelungen vertraut machen;
• einen Datenschutzbeauftragten berufen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist, und die Bestellung veröffentli-chen und der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde ab dem 25.5.2018 melden;
• identifizieren und dokumentieren, welche personenbezogenen Daten sie verarbeiten, von wo die personenbezo-genen Daten stammen und an wen sie weitergegeben werden;
• für alle Verarbeitungen personenbezogener Daten die rechtlichen Erlaubnisnormen identifizieren und dokumen-tieren;
• ihre bisherige Informationssicherheit um ein Datenschutz-Risikomanagement erweitern und die Grund¬sätze des Privacy by Design und Privacy by Default einhalten;
• Verfahren zum gesetzeskonformen Umgang mit Betroffenenrechten ausbilden und betreiben;
• sicherstellen, dass sie Auskunftsanfragen von Betroffenen vollständig im vorgeschriebenen Zeitraum erteilen kön-nen;
• die vorgeschriebenen Verträge zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen haben und die datenschutzkonforme Leis-tungserbringung regelmäßig überprüfen;
• bestehende Datenschutz-Erklärungen überprüfen und wenn notwendig aktualisieren. Die neuen Transparenzvor-schriften sind unbedingt einzuhalten;
• organisieren, wie sie Einwilligungen datenschutzkonform formulieren, einholen und archivieren;
• sicherstellen, dass sie über entsprechende Mechanismen verfügen, um Datenlecks entdecken, behandeln und melden zu können;
• müssen die eigenen Mitarbeiter so schulen, dass sie in der Lage sind, ihre Datenschutzaufgaben zu erfüllen. Die Schulungen sind zu dokumentieren.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Investmentfonds: Besteuerung ändert sich ab 2018 grundlegend

Zur Erinnerung: Am 1.1.2018 treten die Neuregelungen durch das Investmentsteuerreformgesetz in Kraft. Damit wird die Besteuerung für Investmentfonds einschneidend reformiert.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Investmentfonds unterliegen mit ihren inländischen Dividenden, inländischen Immobilienerträgen sowie sonstigen inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Die Höhe des Steuerabzugs kann auf 15 % des Kapitalertrags reduziert werden, wenn der zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichteten Person eine Bescheinigung vorliegt, in der die zuständige Finanzbehörde den Status als Investmentfonds bestätigt. Für die Erteilung dieser sog. Statusbescheinigungen für ausländische Investmentfonds, die keine inländischen Immobilienerträge erzielen, ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Das gilt auch für die sog. Befreiungsbescheinigung steuerbegünstigter Anleger.
Die entsprechenden Formulare stehen auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung zur Verfügung.

2. Kassensysteme: Höhere Bußgelder bei Verstößen

Um die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in der Praxis rechtlich abzusichern, wurden neue Steuergefährdungstatbestände geregelt.

Zugleich wird die Höhe der Bußgelder deutlich angehoben.

Das ändert sich ab 1.1.2020
Wer
• ein nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes System verwendet,
• die Daten nicht oder nicht richtig schützt, indem er ein System ohne die erforderliche Sicherheitseinrichtung nutzt oder
• gewerbsmäßig ein im Gesetz genanntes System oder eine dort genannte Software bewirbt oder in den Verkehr bringt,
handelt ordnungswidrig.
Damit wird ein Bußgeld nicht nur gegen den Nutzer eines nicht den Regeln entsprechenden Kassensystems möglich sein, sondern kann auch gegen Anbieter bzw. Verkäufer derartiger Systeme bzw. Manipulationssoftware festgesetzt werden.
Verstöße können mit bis zu 25.000 EUR Geldbuße geahndet werden. Ein Bußgeld ist unabhängig davon, ob ein steuerli-cher Schaden entstanden ist, möglich.


3. Rechteüberlassungen: Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken

Multinationale Konzerne nutzen derzeit gezielt die Gewinnverlagerungsmöglichkeiten. Das Ziel des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen ist es, diese missbräuchlichen Gestaltungen zu unterbinden.

Immaterielle Wirtschaftsgüter lassen sich besonders einfach auf andere Rechtsträger und auch über Staats-grenzen hinweg übertragen. Sog. IP-Boxen, Lizenzboxen bzw. Patentboxen sind deshalb besonders häufig anzutreffen. Die Lizenzboxen sehen z. B. eine vollständige oder teilweise Steuerbefreiung von Lizenzeinnah-men vor. Teilweise sind diese mit besonderen Steuersätzen für Lizenzeinkünfte oder anderen Vergünstigun-gen verbunden. Von multinationalen Konzernen wird dies zur gezielten Gewinnverlagerung genutzt.

Das ändert sich ab 1.1.2018
Die steuerliche Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen für Rechteüberlassungen wird eingeschränkt, wenn die Zahlun-gen beim Empfänger aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes nur einer geringen Besteuerung unterliegen. Dadurch sollen Besteuerungsinkongruenzen verhindert werden.
Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Lizenzzahlungen und andere Aufwendungen für Rechteüberlassungen an nahe-stehende Personen wird eingeschränkt, wenn beim Empfänger aufgrund einer IP-Box, Patentbox oder Lizenzbox die Belastung durch Ertragsteuern weniger als 25 % beträgt.
Der Betriebsausgabenabzug orientiert sich an der Ertragsteuerbelastung beim Gläubiger der Zahlung. Es wird dadurch der Höhe nach quasi eine korrespondierende Besteuerung vorgenommen. Damit wird der Anreiz, Gewinne zu verla-gern, künftig entfallen.
Diese Abzugsbeschränkung soll unabhängig davon greifen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen mit dem betreffen-den Staat besteht oder nicht. Darüber hinaus wird ein besonderer Passus eine Umgehung der Regelung durch sog. Zwischenschaltungsfälle verhindern.

Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 5.7.2017 in Kraft. Die Lizenzschranke gilt damit erstmals für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2017 den Gewinn mindern.

4. Steuerbefreiung für Wagniskapital erweitert

Eine neue Förderrichtlinie, die Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen bezuschusst – sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital –, führte zu Änderungsbedarf bei der entspre-chenden Steuerbefreiung im Einkommensteuergesetz.

Das ändert sich ab 1.1.2017
Die bisher bereits bestehende Steuerbefreiung wird ab 2017 erweitert. So verdoppelt sich die Förderung auf 100.000 EUR. Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) werden zugelassen. Das Höchstalter für begünstigte Kapitalge-sellschaften wird von 10 auf 7 Jahre herabgesetzt.
Darüber hinaus wird der neue sog. EXIT-Zuschuss steuerfrei gestellt.


5. Sanierungsgewinne: Gesetzliche Regelung statt Sanierungserlass

Seit der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Sanierungsgewinnen bestand Rechtsunsicherheit, ob die bisherige Verwaltungsregelung weiter angewendet werden kann. Jetzt konnte sich der Gesetzgeber zu einer gesetzlichen Fixierung der Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen durchringen.

Das ändert sich
Für die Steuerfreiheit für Erträge aus unternehmensbezogenen Sanierungen hat der Gesetzgeber eine neue Vorschrift ins Einkommensteuergesetz aufgenommen. Auch ins Gewerbesteuerrecht wird die Steuerfreiheit von Sanierungsge-winnen übernommen. Für Körperschaften gilt das jedoch nicht, hier geht die im Körperschaftsteuergesetz enthaltene Regelung vor.
Neben einem Ertrag aus der Sanierung eines sanierungsbedürftigen und sanierungsfähigen Unternehmens ist insbe-sondere auch die Schuldenbefreiung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens begünstigt. Wie bisher kommt es zu einer vorrangigen Verrechnung mit negativen Einkünften, bisher nicht ausgeglichenen Verlusten und auch mit Verlustvorträ-gen. Im Gesetz findet sich eine umfassende Reihenfolge der vorzunehmenden Abzüge.
Steuerschädliche Gestaltungen werden durch eine Reihe von Regelungen unterbunden, insbesondere ein Abzug damit zusammenhängender Aufwendungen ausgeschlossen.

Inkrafttreten
Die Regelung gilt rückwirkend für Sanierungserträge nach dem 8.2.2017 (Tag der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs).
Wurde ein Schuldenerlass bis zum 8.2.2017 ausgesprochen oder eine verbindliche Auskunft erteilt, ist aus Vertrauens-schutzgründen der Sanierungserlass weiterhin anwendbar.
Bei einem Schuldenerlass nach dem 8.2.2017 kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die gesetzlich geregelte Steuer-befreiung in Anspruch nimmt oder sich auf den Sanierungserlass und die Vertrauensschutzregelung beruft.
Die Steuerfreiheit der Sanierungserträge im Bereich des Einkommensteuergesetzes, Körperschaftsteuergesetzes und Gewerbesteuergesetzes ist als staatliche Subventionierung einzustufen. Diese Änderungen stehen deshalb unter dem Vorbehalt der Europäischen Kommission, dass diese Maßnahmen keine schädliche Beihilfe darstellen. Die rückwirken-den Änderungen treten damit erst am Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission in Kraft.

6. Steuerumgehungsbekämpfung: Weniger Bankgeheimnis, mehr Kontenabrufe

Mit der Veröffentlichung der sog. „Panama-Papers“ wurde bekannt, in welch großem Ausmaß Steu-erumgehung aktiv betrieben wurde. Um diese zukünftig zu unterbinden, hat der Gesetzgeber etliche Maßnahmen ergriffen.

Betroffen sind u. a. das steuerliche Bankgeheimnis, das Kontenabrufverfahren, Sammelauskunftsersuchen, Anzeige-pflichten. Und die Vorschriften rund um die Steuerhinterziehung wurden auch gleich noch verschärft.

Das ändert sich ab 25.6.2017
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
• Das steuerliche Bankgeheimnis wird aufgehoben. Bei den Kreditinstituten vorhandene Daten über ausländische Gesellschaften können mittels Auskunftsersuchen erfragt und für steuerliche Zwecke über Kontrollmitteilungen genutzt werden.
• Für ein Sammelauskunftsersuchen durch die Finanzbehörden müssen die betroffenen Steuerpflichtigen zumindest dem Grunde nach bestimmbar sein. Im Gesetz findet sich nunmehr eine Definition, wann ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind weiterhin unzulässig.
• Das sog. Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke wird auf die Erhebung von Rückforderungsansprüchen für bundesgesetzlich geregelte Steuererstattungen und Steuervergütungen (z. B. Kindergeld) ausgedehnt. Eine zusätzli-che Abrufbefugnis ermöglicht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuer-fälle.
• Die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstituten nach einer Kontenauflösung wurde auf 10 Jahre verlängert.
• Bereits bisher besteht eine Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesell-schaften. Diese Pflicht wird vereinheitlicht und gilt insbesondere für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen gleichermaßen. Die Pflicht besteht künftig bereits ab einer 10 %igen Beteiligung. Ein solcher Erwerb ist künftig nicht mehr innerhalb einer 5-Monatsfrist, sondern erst zusammen mit der Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuer-erklärung anzuzeigen.
• Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmas-sen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, müssen künftig angezeigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind o-der nicht. Eine Pflichtverletzung kann ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR nach sich ziehen. Die Änderungen gelten für Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht werden. Bereits zuvor bestehende Beteiligungen müssen im Rahmen der Steuererklärung für 2018 angezeigt werden.
• Finanzinstitute werden durch eine neue Mitteilungspflicht Dritter über von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften künftig umfangreicher in An-spruch genommen. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht haften die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR.
• Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen unmittelbar oder mittelbar einen beherr-schenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, müssen aufgrund einer neuen Aufbewahrungsverpflichtung die Un-terlagen 6 Jahre lang aufbewahren. Zudem wird bei diesen Personen künftig auch ohne besondere Begründung ei-ne Außenprüfung zulässig sein.
• Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, sind der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist und der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt.
• Die Zahlungsverjährungsfrist verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung allgemein von 5 auf 10 Jahre.
• Der Katalog der besonders schweren Fälle einer Steuerhinterziehung wurde um die fortgesetzte Steuerhinterzie-hung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu einer beherrschten Drittstaat-Gesellschaft erweitert. Auch wird eine strafbefreiende Selbstanzeige hierzu ausgeschlossen. Zudem gilt insoweit künftig die 10-jährige Verjährungs-frist für die Strafverfolgung.

Sie haben noch Fragen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen 

Zusatzinformationen für Berater
Mandanteninformationen zum Jahreswechsel 2017/2018

Inhalt
Privatbereich
1. Immobilienverwalter und Makler müssen künftig Fortbildung nachweisen
2. Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2018
3. Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Arbeitnehmer sollen Anspruch darauf haben
4. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Weitere Erhöhung kommt
5. Mutterschaftsgeld: Längere Schutzfristen und neue Berechnungsweise
6. Vergabe der Steuerklassen bei Heirat gesetzlich geregelt
7. Kindergeld: Antrag gilt nur noch für 6 Monate rückwirkend
Unternehmer und Freiberufler
1. Lieferscheine: Wegfall der Aufbewahrungspflicht
2. Aufzeichnungspflichten für GWG: Wertgrenze erhöht
3. Lohnsteuer-Anmeldungen: Anhebung der Betragsgrenze bei quartalsweiser Abgabe
4. Lohnsteuerpauschalierung: Erhöhter Grenzwert beim Tageslohn
5. Umsatzsteuer: Für Kleinbetragsrechnungen gilt eine höhere Wertgrenze
6. Änderungen bei der Handwerksordnung: Für mehr Digitalisierung
7. Elektronische Signatur: Das Vertrauensdienstegesetz macht alles einfacher
8. Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt
9. Sachbezugswerte: Die voraussichtlichen Werte für 2018
10. Kassensysteme: Technische Sicherheitsmaßnahmen
11. Kassensysteme: Neue Prüfungsmöglichkeiten für Finanzämter
12. Kassensysteme: Höhere Bußgelder bei Verstößen
13. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht sich
14. Geldwäschegesetz: Was es für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeutet
15. Auch Steuerberater brauchen ein elektronisches Anwaltspostfach
16. Datenschutz-Grundverordnung: Diese Schritte sollten Steuerberatungskanzleien jetzt einleiten
GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer
1. Investmentfonds: Besteuerung ändert sich ab 2018 grundlegend
2. Kassensysteme: Kassensicherungsverordnung regelt Detailfragen
3. Rechteüberlassungen: Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken
4. Steuerbefreiung für Wagniskapital erweitert
5. Sanierungsgewinne: Gesetzliche Regelung statt Sanierungserlass
6. Steuerumgehungsbekämpfung: Weniger Bankgeheimnis, mehr Kontenabrufe

Privatbereich

1. Immobilienverwalter und Makler müssen künftig Fortbildung nachweisen

§ 34c Gewerbeordnung
Inkrafttreten voraussichtlich zum 1.8.2018
Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwal-ter

2. Sozialversicherung: Die voraussichtlichen Werte für 2018

Inkrafttreten am 1.1.2018
Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018

3. Betriebliche Altersvorsorge: Mehr Arbeitnehmer sollen Anspruch darauf haben

Inkrafttreten am 1.1.2018
Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrenten-stärkungsgesetz)

4. Kindergeld, Kinderfreibetrag, Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag: Weitere Erhöhung kommt

§ 32a EStG, § 32 Abs. 6 EStG, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b BUKGG
Inkrafttreten am 1.1.2017

5. Mutterschaftsgeld: Längere Schutzfristen und neue Berechnungsweise

Inkrafttreten am 1.1.2018
Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts


6. Vergabe der Steuerklassen bei Heirat gesetzlich geregelt

§ 39e Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 EStG; § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3a EStG mit Folgeänderungen in §§ 38b, 39, und 39e EStG, sowie in § 52 Abs. 39 EStG; § 39b Abs. 2 Satz 13 bis 16 EStG; § 52 Abs. 37a EStG
Inkrafttreten am 25.6.2017; die Änderungen zum Kindergeld und zu den Steuerklassen bei Heirat treten erst am 1.1.2018 in Kraft
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steu-erumgehungsbekämpfungsgesetz)

7. Kindergeld: Antrag gilt nur noch für 6 Monate rückwirkend

§ 66 Abs. 3 EStG, § 6 Abs. 3 BKKG, § 69 EStG
Inkrafttreten am 25.6.2017; die Änderungen zum Kindergeld und zu den Steuerklassen bei Heirat treten erst am 1.1.2018 in Kraft
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steu-erumgehungsbekämpfungsgesetz)

Unternehmer und Freiberufler

1. Lieferscheine: Wegfall der Aufbewahrungspflicht

§ 147 Abs. 3 Sätze 3 und 4 AO
Inkrafttreten am 1.1.2017
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II

2. Aufzeichnungspflichten für GWG: Wertgrenze erhöht

§ 6 Abs. 2 Satz 4 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 3 EStG
Inkrafttreten: Die neue Wertgrenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, herge-stellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II

3. Lohnsteuer-Anmeldungen: Anhebung der Betragsgrenze bei quartalsweiser Abgabe

§ 41a Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz EStG
Inkrafttreten am 1.1.2017
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II


4. Lohnsteuerpauschalierung: Erhöhter Grenzwert beim Tageslohn

§ 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Inkrafttreten am 1.1.2017
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II

5. Umsatzsteuer: Für Kleinbetragsrechnungen gilt eine höhere Wertgrenze

§ 33 UStDV
Inkrafttreten am 1.1.2017
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II

6. Änderungen bei der Handwerksordnung: Für mehr Digitalisierung

§ 6 Abs. 2 HwO, § 105 Abs. 2 Nr. 12 und § 106 Abs. 2 Satz 2 HwO
Inkrafttreten am 6.7.2017
Zweites Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie – BEG II

7. Elektronische Signatur: Das Vertrauensdienstegesetz macht alles einfacher

Inkrafttreten am 29.7.2017
Vertrauensdienstegesetz

8. Künstlersozialversicherung: Abgabesatz sinkt

Inkrafttreten am 1.1.2018
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2018

9. Sachbezugswerte: Die voraussichtlichen Werte für 2018

Inkrafttreten am 1.1.2018
Sozialversicherungsentgeltverordnung

10. Kassensysteme: Technische Sicherheitsmaßnahmen

§ 146 AO, § 146a AO
Inkrafttreten am 28.12.2016. Das Gesetz wird aber erstmals für Kalenderjahre angewendet, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen)


11. Kassensysteme: Neue Prüfungsmöglichkeiten für Finanzämter

§ 146b AO, § 147 Abs. 6 AO
Inkrafttreten am 28.12.2016
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Gesetz gegen Manipulation an Kassensystemen)

12. Kassensysteme: Kassensicherungsverordnung regelt Detailfragen

§ 146a AO
Inkrafttreten am 7.10.2017
Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung – KassenSichV)

13. Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht sich

§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG
Inkrafttreten am 5.7.2017
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen

14. Geldwäschegesetz: Was es für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bedeu-tet

Inkrafttreten am 26.6.2017
Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

15. Auch Steuerberater brauchen ein elektronisches Anwaltspostfach

§ 174 Abs. 3 Satz 4 ZPO n. F., § 52a Abs. 4 FGO
Inkrafttreten am 1.1.2018
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Die Eröffnung eines De-Mail-Kontos mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sollte – ggf. nach Rücksprache mit dem zustän-digen Finanzgericht – bis Ende des Jahres erfolgen. Informationen zu De-Mail-Dienstanbietern sind auf der Internetsei-te des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik erhältlich.

16. Datenschutz-Grundverordnung: Diese Schritte sollten Steuerberatungskanz-leien jetzt einleiten

Inkrafttreten am 25.5.2018
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Die DSGVO wird Auswirkungen auf die tägliche Arbeit in der Steuerberatungskanzlei und auch auf die Kostenstruktur haben. Wir raten allen Steuerberatungskanzleien, die Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO sofort zu begin-nen. Ferner raten wir aufgrund der Komplexität des Themas und der Höhe der Bußgelder, bei der Umsetzung der DSG-VO qualifizierte Berater einzusetzen.

GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

1. Investmentfonds: Besteuerung ändert sich ab 2018 grundlegend

Inkrafttreten am 1.1.2018
Investmentsteuerreformgesetz

2. Kassensysteme: Höhere Bußgelder bei Verstößen

§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4-5 AO, § 379 Abs. 4 AO
Inkrafttreten am 28.12.2016. Das Gesetz wird aber erstmals für Kalenderjahre angewendet, die nach dem 31.12.2019 beginnen.
Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Gesetz gegen Manipulation an Kassensyste-men)

3. Rechteüberlassungen: Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken

§ 4j EStG
Inkrafttreten am 5.7.2017
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlassungen („Lizenzschranke“ gegen Steuertourismus)

4. Steuerbefreiung für Wagniskapital erweitert
§ 3 Nr. 71 EStG
Inkrafttreten am 5.7.2017
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlassungen („Lizenzschranke“ gegen Steuertourismus)

5. Sanierungsgewinne: Gesetzliche Regelung statt Sanierungserlass

§ 3a EStG, § 7b GewStG, § 8c KStG
Inkrafttreten am 5.7.2017
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken bei Rechteüberlassungen („Lizenzschranke“ gegen Steuertourismus)

6. Steuerumgehungsbekämpfung: Weniger Bankgeheimnis, mehr Kontenabrufe

§ 30a AO, § 93 Abs. 1a AO, § 93 Abs. 7 Nr. 4, Nr. 4a und Nr. 4b AO, § 24c Abs. 1 Satz 3 KWG, § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO, § 138b AO, § 147a Abs. 2 AO, § 170 Abs. 7 AO, § 228 Satz 2 AO, § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO, § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO, § 376 Abs. 1 AO
Inkrafttreten am 25.6.2017
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumge-hungsbekämpfungsgesetz)